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DEKRA mit Empfehlungen für sicheres Arbeiten während der Pandemie

SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz dauerhaft berücksichtigen

Fast alle deutschen Arbeitgeber müssen die Gefährdungsbeurteilungen in ihren Betrieben aktualisieren, wenn sie ihre Mitarbeiter schützen und rechtssicher weiterarbeiten wollen. Daran erinnert die Expertenorganisation DEKRA vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Denn die neuen Risiken durch den Erreger SARS-CoV-2 betreffen alle Betriebe, in denen Menschen zusammenkommen und Infektionsgefahren bestehen.

„Die Corona-Pandemie hat die meisten Betriebe völlig unvorbereitet getroffen, das macht gesundes und sicheres Arbeiten in diesen Tagen zu einer Aufgabe, die schwieriger geworden, aber nicht unlösbar ist“, beobachtet Dr. Karin Müller, Leiterin des Bereiches Mensch & Gesundheit bei DEKRA. „Die Unternehmer müssen vor dem SARS-CoV-2-Hintergrund alle Prozesse systematisch durchleuchten und auf den Prüfstand stellen, um weiterhin ihrer wichtigsten Arbeitgeberpflicht nachkommen zu können, nämlich die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.“

Die Gefährdungsbeurteilung ist für den Gesetzgeber das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes. Für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen muss beurteilt werden, welche Gefahren für den Arbeitnehmer bestehen könnten. Die Ergebnisse dieser Analyse sind die Grundlagen für alle weiteren Maßnahmen, technischen Prüfungen und Empfehlungen. Durch das dauerhafte Auftreten des neuen Erregers SARS-CoV-2 müssen bestehende Gefährdungsbeurteilungen nun bezüglich der Infektionsgefahren ergänzt werden, betont jetzt DEKRA Expertin Dr. Müller.

Gefragt sind Arbeitssicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen: Denn die Schutzmaßnahmen betreffen organisatorische, technische und medizinische Maßnahmen. Auch die psychischen Gefährdungen von Mitarbeitern, die bei der Arbeit einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind, müssen gesondert erfasst und bewertet werden. Das erwähnt ausdrücklich der neue „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz ebenfalls vorgeschrieben.

Weitere Informationen über die Gefährdungsbeurteilung sind auf den Webseiten der DEKRA zu finden.

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SARS-CoV-2 am Arbeitsplatz dauerhaft berücksichtigen

Fast alle deutschen Arbeitgeber müssen die Gefährdungsbeurteilungen in ihren Betrieben aktualisieren, wenn sie ihre Mitarbeiter schützen und rechtssicher weiterarbeiten wollen. Daran erinnert die Expertenorganisation DEKRA vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Denn die neuen Risiken durch den Erreger SARS-CoV-2 betreffen alle Betriebe, in denen Menschen zusammenkommen und Infektionsgefahren bestehen.

„Die Corona-Pandemie hat die meisten Betriebe völlig unvorbereitet getroffen, das macht gesundes und sicheres Arbeiten in diesen Tagen zu einer Aufgabe, die schwieriger geworden, aber nicht unlösbar ist“, beobachtet Dr. Karin Müller, Leiterin des Bereiches Mensch & Gesundheit bei DEKRA. „Die Unternehmer müssen vor dem SARS-CoV-2-Hintergrund alle Prozesse systematisch durchleuchten und auf den Prüfstand stellen, um weiterhin ihrer wichtigsten Arbeitgeberpflicht nachkommen zu können, nämlich die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.“

Die Gefährdungsbeurteilung ist für den Gesetzgeber das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes. Für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen muss beurteilt werden, welche Gefahren für den Arbeitnehmer bestehen könnten. Die Ergebnisse dieser Analyse sind die Grundlagen für alle weiteren Maßnahmen, technischen Prüfungen und Empfehlungen. Durch das dauerhafte Auftreten des neuen Erregers SARS-CoV-2 müssen bestehende Gefährdungsbeurteilungen nun bezüglich der Infektionsgefahren ergänzt werden, betont jetzt DEKRA Expertin Dr. Müller.

Gefragt sind Arbeitssicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen: Denn die Schutzmaßnahmen betreffen organisatorische, technische und medizinische Maßnahmen. Auch die psychischen Gefährdungen von Mitarbeitern, die bei der Arbeit einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind, müssen gesondert erfasst und bewertet werden. Das erwähnt ausdrücklich der neue „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz ebenfalls vorgeschrieben.

Weitere Informationen über die Gefährdungsbeurteilung sind auf den Webseiten der DEKRA zu finden.

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Fast alle deutschen Arbeitgeber müssen die Gefährdungsbeurteilungen in ihren Betrieben aktualisieren, wenn sie ihre Mitarbeiter schützen und rechtssicher weiterarbeiten wollen. Daran erinnert die Expertenorganisation DEKRA vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Denn die neuen Risiken durch den Erreger SARS-CoV-2 betreffen alle Betriebe, in denen Menschen zusammenkommen und Infektionsgefahren bestehen.

„Die Corona-Pandemie hat die meisten Betriebe völlig unvorbereitet getroffen, das macht gesundes und sicheres Arbeiten in diesen Tagen zu einer Aufgabe, die schwieriger geworden, aber nicht unlösbar ist“, beobachtet Dr. Karin Müller, Leiterin des Bereiches Mensch & Gesundheit bei DEKRA. „Die Unternehmer müssen vor dem SARS-CoV-2-Hintergrund alle Prozesse systematisch durchleuchten und auf den Prüfstand stellen, um weiterhin ihrer wichtigsten Arbeitgeberpflicht nachkommen zu können, nämlich die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.“

Die Gefährdungsbeurteilung ist für den Gesetzgeber das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes. Für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen muss beurteilt werden, welche Gefahren für den Arbeitnehmer bestehen könnten. Die Ergebnisse dieser Analyse sind die Grundlagen für alle weiteren Maßnahmen, technischen Prüfungen und Empfehlungen. Durch das dauerhafte Auftreten des neuen Erregers SARS-CoV-2 müssen bestehende Gefährdungsbeurteilungen nun bezüglich der Infektionsgefahren ergänzt werden, betont jetzt DEKRA Expertin Dr. Müller.

Gefragt sind Arbeitssicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen: Denn die Schutzmaßnahmen betreffen organisatorische, technische und medizinische Maßnahmen. Auch die psychischen Gefährdungen von Mitarbeitern, die bei der Arbeit einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind, müssen gesondert erfasst und bewertet werden. Das erwähnt ausdrücklich der neue „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz ebenfalls vorgeschrieben.

Weitere Informationen über die Gefährdungsbeurteilung sind auf den Webseiten der DEKRA zu finden.

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Fast alle deutschen Arbeitgeber müssen die Gefährdungsbeurteilungen in ihren Betrieben aktualisieren, wenn sie ihre Mitarbeiter schützen und rechtssicher weiterarbeiten wollen. Daran erinnert die Expertenorganisation DEKRA vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie. Denn die neuen Risiken durch den Erreger SARS-CoV-2 betreffen alle Betriebe, in denen Menschen zusammenkommen und Infektionsgefahren bestehen.

„Die Corona-Pandemie hat die meisten Betriebe völlig unvorbereitet getroffen, das macht gesundes und sicheres Arbeiten in diesen Tagen zu einer Aufgabe, die schwieriger geworden, aber nicht unlösbar ist“, beobachtet Dr. Karin Müller, Leiterin des Bereiches Mensch & Gesundheit bei DEKRA. „Die Unternehmer müssen vor dem SARS-CoV-2-Hintergrund alle Prozesse systematisch durchleuchten und auf den Prüfstand stellen, um weiterhin ihrer wichtigsten Arbeitgeberpflicht nachkommen zu können, nämlich die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.“

Die Gefährdungsbeurteilung ist für den Gesetzgeber das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes. Für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen muss beurteilt werden, welche Gefahren für den Arbeitnehmer bestehen könnten. Die Ergebnisse dieser Analyse sind die Grundlagen für alle weiteren Maßnahmen, technischen Prüfungen und Empfehlungen. Durch das dauerhafte Auftreten des neuen Erregers SARS-CoV-2 müssen bestehende Gefährdungsbeurteilungen nun bezüglich der Infektionsgefahren ergänzt werden, betont jetzt DEKRA Expertin Dr. Müller.

Gefragt sind Arbeitssicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen: Denn die Schutzmaßnahmen betreffen organisatorische, technische und medizinische Maßnahmen. Auch die psychischen Gefährdungen von Mitarbeitern, die bei der Arbeit einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind, müssen gesondert erfasst und bewertet werden. Das erwähnt ausdrücklich der neue „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz ebenfalls vorgeschrieben.

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„Die Corona-Pandemie hat die meisten Betriebe völlig unvorbereitet getroffen, das macht gesundes und sicheres Arbeiten in diesen Tagen zu einer Aufgabe, die schwieriger geworden, aber nicht unlösbar ist“, beobachtet Dr. Karin Müller, Leiterin des Bereiches Mensch & Gesundheit bei DEKRA. „Die Unternehmer müssen vor dem SARS-CoV-2-Hintergrund alle Prozesse systematisch durchleuchten und auf den Prüfstand stellen, um weiterhin ihrer wichtigsten Arbeitgeberpflicht nachkommen zu können, nämlich die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.“

Die Gefährdungsbeurteilung ist für den Gesetzgeber das zentrale Element des betrieblichen Arbeitsschutzes. Für jeden Arbeitsplatz im Unternehmen muss beurteilt werden, welche Gefahren für den Arbeitnehmer bestehen könnten. Die Ergebnisse dieser Analyse sind die Grundlagen für alle weiteren Maßnahmen, technischen Prüfungen und Empfehlungen. Durch das dauerhafte Auftreten des neuen Erregers SARS-CoV-2 müssen bestehende Gefährdungsbeurteilungen nun bezüglich der Infektionsgefahren ergänzt werden, betont jetzt DEKRA Expertin Dr. Müller.

Gefragt sind Arbeitssicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen: Denn die Schutzmaßnahmen betreffen organisatorische, technische und medizinische Maßnahmen. Auch die psychischen Gefährdungen von Mitarbeitern, die bei der Arbeit einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt sind, müssen gesondert erfasst und bewertet werden. Das erwähnt ausdrücklich der neue „SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz ebenfalls vorgeschrieben.

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