• Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
  • Tel.: +49 (0)7453/9385787
  • Deutsch
  • English

Ergonomie Markt

Fachmagazin für den Arbeitsschutzhandel

  • Publikationen
  • Heftvorschau
  • Datenbanken
  • Shop
  • Mediadaten
  • Über uns
    • Team
You are here: Home / Flashnews / SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung stärkt Sicherheit am Arbeitsplatz

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung stärkt Sicherheit am Arbeitsplatz

22. April 2021

Corona-ArbSchV zum betrieblichen Infektionsschutz wird um weitere betriebliche Testangebote ergänzt.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Außerdem wird eine Verpflichtung der Arbeitgeber eingeführt, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.

Die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hat in den letzten Wochen durch das Auftreten von eigenschaftsveränderten, ansteckenderen Virusvarianten, insbesondere der in-zwischen in Deutschland mehrheitlich für das Infektionsgeschehen verantwortlichen Variante B.1.1.7, zusätzlich an Dynamik gewonnen. Diese Entwicklung, die sich in den letzten Tagen in erheblich gestiegenen Inzidenzwerten niedergeschlagen hat, erhöht auch das Infektionsrisiko in Betrieben.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und der diesbezüglichen Verordnungen den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie ist kein Gesetz und gilt nicht zwingend. Allerdings stellt sie für alle Betriebe einen verbindlichen Arbeitsschutzstandard dar, bei dessen Umsetzung Arbeitgeber den speziellen Anforderungen an den Arbeitsschutz aufgrund der Pandemie nachkommen. Diese speziellen Anforderungen sind insbesondere in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) geregelt. Gleichwohl können Arbeitgeber von der Arbeitsschutzregel abweichen und andere, gleich wirksame oder wirksamere Schutzmaßnahmen treffen.
Allgemeine Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden.Bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen muss eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person gegeben sein. Generell sollten Zusammenkünfte mehrerer Personen nach Möglichkeit aber durch den Einsatz digitaler Informationstechnologie ersetzt werden.Sollte der Einsatz von digitaler Informationstechnologie betriebsseitig nicht möglich sein, so muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen wie geeignete Lüftungskonzepte, Abtrennungen zwischen anwesenden Personen und ein ausreichendes Hygienekonzept sicherstellen. Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Darüber hinaus soll zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden, sofern die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.
Betriebliche Hygienekonzepte
Der Arbeitgeber muss ein Hygienekonzept bereitstellen, in dem erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt sind und umgesetzt werden. Dieses Konzept muss für alle Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere bei Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeiten nach behördlich angeordneten Schließungen bzw. Beschränkungen.
Mund-Nase-Schutz & Atemschutz
Können die erforderlichen Mindestflächen und -Abstände im Betrieb nicht eingehalten werden, so gilt neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen auch die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes für alle anwesenden Personen.Dies gilt auch, wenn Wege von und zum Arbeitsplatz innerhalb des Gebäudes zurückgelegt werden. Ergibt eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung, dass ein herkömmlicher Mund-Nasen-Schutz nicht ausreicht, so gelten spezielle Vorgaben für Atemschutzmasken, die in der Verordnung aufgelistet werden. Dazu gehören u.a. FFP2-Masken oder vergleichbare Modelle.
Bereitstellung von Tests für Beschäftigte
Alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, haben die Pflicht, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche einen Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten, welcher möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden sollte. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes zu tragen.
Besteht ein tätigkeitsbedingt erhöhtes Infektionsrisiko, beispielsweise durch eine Vielzahl von Personenkontakten oder wenn geltende Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, so muss jede*r Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten.
Die Änderung der Arbeitsschutzverordnung ist am 21. April 2021 in Kraft getreten. Bisher geltende Maßnahmen bestehen weiter. Sie tritt am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.
  • teilen 
  • twittern 
  • teilen 
  • E-Mail 

Filed Under: Flashnews

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Primary Sidebar

Flash Newsletter

Stellenmarkt

Sie sind auf der Suche nach einem neuen Job? Vielleicht ist in unserem Stellenmarkt das passende Angebot für Sie dabei! Zu den Stellenangeboten

Mediathek

In eigener Sache: Die Geschäftsführung von Knittler Medien Schweiz über die neue Ausrichtung
In eigener Sache: Die Geschäftsführung von Knittler Medien Schweiz über die neue Ausrichtung
Neu in der ERGONOMIEMARKT-Mediathek: Boa Technology Teil 2
Neu in der ERGONOMIEMARKT-Mediathek: Boa Technology Teil 2
Neu in der ERGONOMIEMARKT-Mediathek: Boa Technology Teil 1
Neu in der ERGONOMIEMARKT-Mediathek: Boa Technology Teil 1
KÜBLER PROTECTIQ. Rundum geschützt.
KÜBLER PROTECTIQ. Rundum geschützt.
KÜBLER INNOVATIQ. Starke Performance.
KÜBLER INNOVATIQ. Starke Performance.
Udo Weis über Veränderungen im Arbeitsschutz
Udo Weis über Veränderungen im Arbeitsschutz
Weitere Videos
Kleinanzeigen

Footer

  • Links und Medienpartner
  • Datenschutzerklärung
  • Kontakt
  • Shop
  • Impressum
  • ReinigungsMarkt.de
  • Gebäudereiniger.digital
  • JEZ-Award.de
  • KnittlerMedien.de
Facebook
  • E-Mail
  • Facebook
  • Twitter
  • YouTube

Flash Newsletter

Copyright © 2023 Knittler Medien GmbH · 72227 Egenhausen, Mittlerer Hubweg 5 · Tel.: +49 (0)74 53 / 9 38 57 87