- Fachbeitrag
Antworten auf 3 wichtige Fragen in Sachen Warnschutzkleidung
Der richtige Umgang mit Warnschutzkleidung
Frage 1: Wer ist bei Wartung in der Pflicht –
der Unternehmer oder der Träger?
Der Unternehmer ist in der Pflicht. Laut BGR 189 „haben der Unternehmer oder sein Beauftragter die Schutzkleidung entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen zu lassen.“ Der Unternehmer hat seine Mitarbeiter aber nicht nur auszustatten und die Kleidung kontinuierlich zu pflegen und zu warten. Er hat den Träger auch in der Anwendung der PSA zu unterweisen. Hier ist es z.B. für die Berufsgenossenschaft im Falle eines Unfalls relevant, dass die Mitarbeiter mit Nachweisen im Umgang mit ihrer PSA geschult werden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 5000 € drohen.
Auch die Beschäftigten sind in der Pflicht
Laut BGR 189 „Benutzung von Schutzkleidung“ haben die Beschäftigten die Schutzkleidung vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Größere Risse und Löcher in der Kleidung müssen umgehend gemeldet werden. Die beschädigten Jacken oder Hosen müssen umgehend ausgetauscht werden. Schulen Sie hier die Mitarbeiter entsprechend auf diese Ausnahmen und Faktoren zu achten.
Das müssen Sie bei der Schulung den Beschäftigten abarbeiten
- Die Warnschutzkleidung muss immer ordnungsgemäß getragen werden
- Die Warnschutzkleidung muss immer im ordnungsgemäßen Zustand sein und keine Mängel (z. B. fehlende Reflektoren oder Risse) aufweisen. Diese müssen umgehend Ihnen gemeldet werden und eine neue Weste getragen werden
- Dies muss vor dem Tragen und der Arbeit damit geprüft werden (per Sichtprüfung)
- Ggf prüfen Sie selbst, wenn Sie neue Beschäftigte haben, ob die Schutzmaßnahmen eingehalten werden
Frage 2: Was droht dem Träger bei Nichteinhaltung von Unterweisungen
Kommt es zu Verstößen seitens der Mitarbeiter, z. B. Veränderungen der Kleidung durch Ärmelabtrennen, Verschlusssysteme umfunktionieren etc. oder das Nichttragen der PSA, kann das eine Abmahnung für den Beschäftigten bedeuten.
Frage 3: Wie soll die PSA richtig gelagert werden?
Schutzkleidung, die für längere Zeit nicht in Gebrauch ist, sollte immer in einem sauberen, also gewaschenen, Zustand sowie an einem trockenen und auch dunklen Ort eingelagert werden. Warnschutzkleidung sollte zudem so eingelagert werden, dass sie nicht direktem Sonnenlicht ausgesetzt wird. Die UV-Strahlung des Sonnenlichtes führt nämlich zum Ausbleichen der hochsichtbaren fluoreszierenden Warnschutzfarben. Hier bieten sich größere Umkleidespinde an. In diese kann dann auch umfangreiche PSA eingelagert werden. PSA, die am nächsten Tag wiederverwendet wird, sollte trocken und sauber aufbewahrt werden.
Bitte beachten Sie diese Ausnahmen:
1. Flammschutz, wenn dieser verschmutzt oder beschädigt ist
Falls diese Schutzkleidung mit Ölen und Fetten, also leicht entflammbaren Substanzen getränkt wurde, verliert sie ihre Schutzwirkung. Es besteht erhöhte Brennbarkeit.
2. Warnschutz, wenn dieser verschmutzt oder beschädigt ist
Durch starke Verschmutzung können die optischen Eigenschaften zur besseren Sichtbarkeit gemindert werden. Hier ist es also wichtig, dass die Mitarbeiter stets auf saubere PSA zurückgreifen können und ihnen mehrere Bekleidungsteile zum Wechseln zur Verfügung gestellt werden (siehe dafür Frage 1). Hier dürfen die Reflexstreifen nicht beschädigt werden und auch das fluoreszierende Gewebe seine Wirkung nicht verlieren. Diese müssen umgehend ausgetauscht werden. Schulen Sie hier die Mitarbeiter entsprechend auf diese Ausnahmen und Faktoren zu achten.
Text: Redaktion ErgonomieMarkt