• Fachbeitrag

Damit die Beschäftigten sich sicher in ihrer Haut fühlen

Der Hautschutz für die Beschäftigten ist in der Pflege ein zentrales Thema, denn die Haut kann zu Schaden kommen, wenn sie nicht gepflegt wird. Ebenso haben Viren, Bakterien und Co. so eine Chance in die Haut einzudringen und so die Gesundheit der Beschäftigten zu gefährden. Welche Punkte Sie bei der Planung einer Unterweisung zum Thema berücksichtigen müssen, gibt es in diesem Beitrag.

Hautschutz-Unterweisungen benötigen Planung

Punkt 1: Das ist Ihre Pflicht
Unternehmen haben gemäß § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen und die Beschäftigten entsprechend unterweisen müssen (ArbSchG § 12). 
Viele junge Mitarbeiter wollen alles richtig machen und setzen sich bei der Arbeit unter einen gewissen Bewährungs- und Leistungsdruck. Etwas „nicht wissen“ oder von etwas „keine Ahnung“ zu haben, ist unter Jugendlichen „uncool“. Kaum einer der Jugendlichen wird gerne von sich aus sagen, dass er etwas nicht kann oder versteht. Sie trauen sich nicht zu fragen. 
Diese Gefahren drohen bei nicht richtig eingewiesenen jungen Mitarbeitern:
- Mangelhaftes Bewusstsein für Sicherheit und Gesundheitsschutz 
- Ungenügende Ausbildung (dadurch resultierende Überforderung und fehlende Erfahrung. Junge Leute haben in den seltenen Fällen medizinische oder pflegerische Erfahrung)
- Fehlerhafte Handhabung von Arbeitsmitteln
- Falsche Anwendung oder Nichtverwenden von Persön­licher Schutzausrüstung
- Verständigungsschwierigkeiten (z. B. bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund) Werden jugendliche Auszubildende beschäftigt, sind zusätzlich die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten:
- Sie müssen Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung (also möglichst am ersten Tag der Ausbildung) unterweisen
- Bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen (zum Beispiel bei einem innerbetrieblichen Wechsel des Arbeitsplatzes im Rahmen der Ausbildung) tätigkeitsbezogen über die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterwiesen werden.
- Vor dem (erstmaligen) Nutzen oder dem erstmaligen Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen ist ebenfalls eine Unterweisung erforderlich.

Für den Turnus der Unterweisung gibt es bei Jugendlichen eine besondere Regelung: Hier sind Unterweisungen „in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen“.

Punkt 2: Das ist die Pflicht der Beschäftigten
Auch die versicherten Arbeitnehmer müssen ihren Teil beitragen. Die Versicherten haben gemäß § 30 Unfallv­erhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1)
die zur Verfügung gestellten Hautschutzmittel bestimmungsgemäß zu benutzen. Dafür benötigen Sie einen Hautschutzplan.

Punkt 3: Das muss auf einem Hautschutz-Plan stehen
- Die konkreten Hautgefährdungen am Arbeitsplatz, wie z.B. Austrocknung der Haut
- Die Angabe des Schutzhandschuhes (z.B. Handschuhe
für die Feuchtarbeit) , wenn das Tragen eines Schutzhandschuhes erforderlich ist 
- Die Hautschutzmittel vor der Arbeit
- Die Hautreinigungsmittel entsprechend dem Verschmutzungsgrad 
- Die Hautpflegemittel nach der Arbeit

Praxis-Tipp: 
Für die Mittel ist es sinnvoll, Spender anzubringen, die je nach Benutzerfrequenz eine bestimmte Größe haben sollten. Damit können Sie die Auffüllintervalle gering halten und die Kosten bleiben ebenfalls gering. So können Sie auch Produktwechsel bei Lieferengpässen oder unmöglichen Preissteigerungen für die Spender und Mittel bei Ihrem Farbkonzept bleiben. 

Punkt 4: Die Sichtbarkeit der Hautschutzpläne
Bei diesen Stellen erreichen Sie eine hohe Sichtbarkeit für die Hautschutz-Pläne 
Umkleidekabinen
Waschräume
Waschbecken 
Sozialräume
An den Personal-Ein- und Ausgängen

Text: Redaktion ErgonomieMarkt