• Fachbeitrag

Wichtige Änderungen für die Bauwirtschaft im Arbeitsschutz

Zum Jahresbeginn traten sowie im Verlauf des Jahres 2026 treten mehrere gesetzliche Neuerungen in Kraft, die Auswirkungen auf die Bauwirtschaft haben werden. Dazu zählen geänderte Melde- und Nachweispflichten rund um Asbest, höhere Verdienstgrenzen bei Minijobs, digitale Kostenvoranschläge in der Hilfsmittelversorgung und angepasste Sozialversicherungsgrößen. Die BG BAU informiert über die wichtigsten Regelungen und Vorgaben, die den Arbeitsschutz in der Baubranche betreffen.

Arbeitsschutz: Neue Anforderungen bei Asbest
Im Zuge der Umsetzung der EU-Asbest-Richtlinie werden voraussichtlich Anfang 2026 umfassende Änderungen in Kraft treten. Künftig müssen Betriebe in der unternehmensbezogenen Anzeige auch die Namen der Beschäftigten sowie Nachweise zur Fachkunde und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge angeben. Zudem wird für Abbrucharbeiten im Bereich des niedrigen oder mittleren Risikos eine Genehmigungspflicht eingeführt.
Parallel dazu wurden im zuständien Ausschuss für Ge­fahr­stoffe (AGS) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA)in Dortmund mehrere Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) überarbeitet beziehungsweise neu gefasst, darunter die Vorgaben zu Blei, alter Mineralwolle, kontaminierten Bereichen und krebserzeugenden Metallen. Die Neufassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe 519 „Asbest“ wird in der zweiten Jahreshälfte erwartet.

Es wird digitaler: Elektronischer Kostenvoranschlag
Seit dem 1. Dezember 2025 steht mit dem elektronischen Kostenvoranschlag (eKV) eine neue digitale Lösung zur Verfügung. Leistungserbringer können ihre Kostenvoranschläge nun schnell und papierlos direkt digital an die Unfallversicherungsträger übermitteln. Damit wird ein weiterer Schritt in Richtung digitaler Verwaltungsprozesse vollzogen.

Neue Sozialversicherungsgrößen
Das Bundeskabinett hat im Oktober 2025 die Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2026 beschlossen. Aufgrund der gestiegenen Löhne werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst. Dadurch erhöht sich für einen Teil der Versicherten die maximale Bemessungsgrundlage für Sozialabgaben. Diese jährliche Fortschreibung stellt sicher, dass Beiträge und Leistungen im Gleichgewicht bleiben und die soziale Sicherung gewahrt wird.

Text: BG BAU