Die Corona-Epidemie hat die Nachfrage nach Atemschutz in Form filtrierender Halbmasken oder Filtering Facepieces (FFP) in Deutschland drastisch ansteigen lassen. Auch diese Form persönlicher Schutzausrüstung muss die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der europäischen Verordnung über persönliche Schutzausrüstung erfüllen. Hersteller müssen deshalb die Masken von unabhängigen Stellen überprüfen lassen, die Konformität ihrer Masken erklären und die Masken entsprechend kennzeichnen. Da zu Beginn der Corona-Epidemie ein Mangel an Atemschutzmasken bestand, durften auch Masken, die nicht der Verordnung unterliegen, aber ein vergleichbares Schutzniveau aufweisen auf den europäischen Markt. Für diese sogenannten Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) gibt es ebenfalls entsprechende gesetzliche Regelungen, um ihren sicheren Einsatz zu gewährleisten. Jedoch tauchen am Markt und in Unternehmen unsichere oder gefälschte Masken auf. Erste Anhaltspunkte für die Sicherheit von FFP- oder CPA-Masken liefert die korrekte Kennzeichnung.
Hier setzt der baua: Fokus „Hinweise zum Erkennen konformer Atemschutzmasken“ an. Die Publikation erläutert die gesetzlichen Regelungen und geht auf die erforderlichen Prüfungen und deren Nachweise ein. Weiter enthält sie Informationen, wer solche Nachweise vorlegen kann und muss. Eine kleine Entscheidungshilfe erleichtert die Identifikation sicherer Produkte.
Darauf sollte immer geachtet werden: Die Masken sollten eine korrekte Kennzeichnung tragen. So gehört bei europäischen konformen Masken/FFP-Masken immer eine vierstellige Nummer einer Prüfstelle zum CE-Zeichen. Ebenso dürfen sich keine Hinweise auf unterschiedliche Standards, wie beispielsweise CE und KN95 oder EN 149 und GB2626, auf der Maske befinden. Masken, die umetikettiert wurden, sollten ebenso wenig benutzt werden, wie Masken, die widersprüchliche Angaben auf Verpackung und Produkt enthalten.
Zudem erinnert der baua: Fokus noch die Händler an ihre Pflicht, nur sichere Verbraucherprodukte anzubieten. Nach dem Produktsicherheitsgesetz dürfen sie insbesondere keine Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitstellen, von denen sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet werden könnte.
Den baua: Fokus „Hinweise zum Erkennen konformer Atemschutzmasken“ gibt es im PDF-Format im Internetangebot der BAuA.